
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Schnupp GmbH + Co. Hydraulik KG und
der Fa. Schnupp Hydromechatronic GmbH in Bogen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich
aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und
schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsinhalt und Unterlagen
(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen. Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
(3) An Konstruktionszeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unternehmensgegenständen körperlicher oder
unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten
ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Besteller in vollem Umfang
nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung,
welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung
hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - der
Besteller. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Bei Montagen und Reparaturen erfolgt eine Abrechnung nach Zeit, sofern nicht eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde.
(3) Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen
für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor.
(4) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefer-, Montage- oder Reparaturtag gültigen Preise.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) binnen 30
Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ist ein Skontoabzug in Höhe
von 2 % gestattet. Bei Montage- und Reparaturrechnungen erfolgt kein Skontoabzug.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges
sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt.
(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet
sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
(6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der
Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen
können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf.
Einzugsspesen angerechnet.
(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
§ 5 Leistungszeit und Leistungshindernisse
(1) Die Liefer- beziehungsweise Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und
Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt
(z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Leistungszeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte
stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren
Kunden unverzüglich mitteilen.
(4) Im Falle des Leistungsverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im
Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.
Leistungsverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung oder Leistung länger als einen Monat nicht erfolgt.
Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Absätze 5 und 6, die keine Umkehr der
Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
(5) Sofern der Leistungsverzug auf einer uns zurechenbaren, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, haften wir nach
den gesetzlichen Vorschriften; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns dabei zuzurechnen. Gleiches gilt bei einer Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Abgabe einer Lieferzeitgarantie.
Sofern wir schuldhaft, aber nicht vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Absatz 4 ausgeschlossen.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
(6) Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns
zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Besteller über.
Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des
Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 8, 9
entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.
Der Eigentumsvorbehalt erfaßt auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut
werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden.
Bei Durchführung des Scheck-Wechsel-Verfahrens besteht unser Eigentumsvorbehalt auch nach der Scheckzahlung bis zu unserer
Entlassung aus der Wechselhaftung fort.
Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses (Geschäftsverbindung) behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen gelten die
Regelung dieses § 8 entsprechend.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der
bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung
fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist.
Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (§ 7 V) zu widerrufen.
Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung
des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und Wartungsarbeiten).
(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen
noch abtreten.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gem. § 771 ZPO erheben können.
Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei
tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen
Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl.
Mehrwertsteuer) ab. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Sachen, die dem Besteller nicht gehören, weiter veräußert, tritt uns
der Besteller die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Brutto-Preises ab.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, unberührt bleibt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder
Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so räumt uns der Besteller Miteigentum im Verhältnis der objektiven
Werte dieser Waren ein; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die Ware sorgfältig für uns verwahrt.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört;
der Besteller verwahrt das entstandene (Mit-)Eigentum für uns.
Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfaßt, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden
Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Kaufverträgen
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch
den Besteller wie folgt:
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer
mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu
verweigern.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt,
der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den
Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei
der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
Unbeschadet des Absatzes 4 sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme
desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für
Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die
nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter unsere Pflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen greifen auch dann ein, wenn wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen; sofern uns nicht Vorsatz zur Last fällt, ist unsere verbleibende Haftung auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit angelastet wird, ebenso, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Gleiches gilt bei Übernahme einer
Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
(5) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
(6) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern uns kein Vorsatz und keine Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fallen.
Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat, tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der
Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen beim Rückgriff des Unternehmers aus §§ 478 f. BGB bleiben unberührt.
§ 9 Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Werk- und Werklieferungsverträgen
(1) Für Mängel werkvertraglicher Leistungen leisten wir entsprechend § 8 I – V Gewähr.
Dem Besteller steht das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen.
(2) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab der Abnahme.
Dies gilt nicht bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht;
in diesem Falle beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Die Ansprüche auf Selbstvornahme, Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und wir uns darauf berufen.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der
Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Kostenvoranschläge sind mangels abweichender Vereinbarung unverbindlich. Sie sind zu vergüten.
(4) Bei Verträgen über erst herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen gilt § 8.
§ 10 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche
Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken.
Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer
Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz
entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter unsere Pflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen; die gesetzlichen Bestimmungen greifen auch dann ein, wenn wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzen; sofern uns nicht Vorsatz zur Last fällt, ist unsere verbleibende Haftung auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit angelastet wird. Gleiches gilt bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon
umfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Montage und Reparatur, Abnahme
(1) Mangels abweichender Vereinbarung ist der Besteller auf eigene Kosten zu technischer Hilfeleistung verpflichtet. Dies umfasst
insbesondere folgende Punkte:
- Bereitstellung notwendiger und geeigneter Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für eine ausreichende Zeit; für diese wird
von uns eine Haftung entsprechend § 10 nur übernommen, wenn sie auf unsere Weisung hin handeln und Schäden
verursachen; - Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden)
sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile Unterlagen, Zement, Putz- und
Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und –riemen); - Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser (einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse);
- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unseres Personals;
- Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen
jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle; - Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung,
Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für unser Montagepersonal; - Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden
Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(2) Die technische Hilfeleistung muss sicherstellen, dass die Montage oder Reparatur unverzüglich nach unserer Ankunft begonnen und
ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit dazu besondere Pläne oder Anleitungen
erforderlich sind, sind uns diese rechtzeitig vorher zu übermitteln.
(3) Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden
Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unseren Rechte und Ansprüche unberührt.
(4) Montage- und Reparaturleistungen sind abzunehmen, sobald dem Besteller deren Beendigung angezeigt wurde und eine etwa
vereinbarte Erprobung stattgefunden hat. Im Falle eines wesentlichen Mangels kann der Besteller die Abnahme verweigern.
Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der
Beendigung der Montage oder Reparatur als erfolgt.
Unsere Haftung für erkennbare Mängel entfällt, sofern sich der Besteller bei der Abnahme deren Geltendmachung nicht vorbehält.
§ 12 Haftung
(1) Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haften wir - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde
regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen
Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
§ 13 Software
(1) Bei Lieferung von Software wird dem Besteller das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentation zu nutzen. Die Überlassung zur Verwendung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Liefergegenstand. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Die Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung oder Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode ist nur im gesetzlichen Umfang
(§§ 69a ff. UrhG) zulässig. Dabei verpflichtet sich der Besteller, Herstellerangaben (Copyrights etc.) vorbehaltlich einer vorherigen
Zustimmung durch uns nicht zu entfernen und nicht zu verändern.
(3) Wir behalten uns alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien vor. Unterlizenzvergaben sind
ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik ist es nicht möglich, Mängel in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller nicht alle erforderlichen Eingaben zur
Berechnung von gesetzlichen Fristen etc. macht oder im Nachhinein macht.
(5) Wir übernehmen keine Haftung für die Verwendbarkeit des Programms zu Zwecken des Bestellers, sofern diese bei Vertragsschluss
nicht ersichtlich waren und sofern es nicht um die Einhaltung etwaiger vom Besteller ausdrücklich und schriftlich mitgeteilter
Spezifikationen (etwa durch Lastenhefte oder ähnliches) geht. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
(6) Soweit ein Mangel der Software vorliegt, ist der Besteller nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines
mangelfreien Programms berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Fehler handelt;
beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir aber auch für unerhebliche Mängel. Bei Lieferung eines mangelfreien Programms
sind wir im Rahmen der Zumutbarkeit für den Besteller berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch eine neuere Version des Programms zu
liefern.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu
verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der
dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Die Selbstvornahme der Mangelbeseitigung ist ausgeschlossen, sofern wir mit der Nachbesserung nicht in Verzug sind und sofern eine
umgehende Mangelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands des Programms nicht notwendig ist. Liegen die
letztgenannten Fälle aber vor, so ist der Besteller zur Selbstvornahme berechtigt, darf sich dabei der Mithilfe kommerziell arbeitender
Dritter jedoch nur dann bedienen, wenn diese mit uns nicht in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, sofern durch die
Vornahme der Mangelbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und –arbeitsweisen zu befürchten ist. Eine Umkehr der
Beweislast ist damit nicht bezweckt.
Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den
Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei
der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
Für die sonstige Haftung (insbesondere auf Schadens- und Aufwendungsersatz) gilt § 8 entsprechend.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Aussteller stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der
nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Die Daten des Ausstellers werden absolut vertraulich behandelt. Die
mitgeteilten Daten des Kunden werden ausschließlich für die bedarfsgerechte Erstellung persönlicher Angebote und
Beratungen sowie zu Zwecken der eigenen Marktforschung und Vertragserfüllung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an
Dritte erfolgt nicht.
(2) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage.
§ 15 Europäische Streitbeilegung
(1) Wir weisen auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine
Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die
außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.
(2) Wir sind zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder
verpflichtet.
§ 16 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beweislastverteilung
(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind
berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland
(BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung
geändert werden.
§ 17 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.